Gegenüber Suchmaschinen-Betreibern wie Google gibt es kein automatisches "Recht auf Vergessenwerden" im Internet. Ob Links zu kritischen Artikeln aus der Trefferliste entfernt werden müssen, ist immer von einer umfassenden Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag verkündeten Urteil klargestellt. Genauso maßgeblich wie die Rechte des Betroffenen seien das öffentliche Interesse an den verlinkten Informationen, die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinen-Betreibers und die Rechte des Inhalteanbieters. Im entschiedenen Fall wollte der frühere Geschäftsführer eines Wohlfahrtsverbandes, dass ältere Presseberichte über eine Erkrankung und ein Finanzdefizit des Verbandes nicht länger gelistet werden.
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